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Presse

Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,

manchmal bieten die aktuelle Rechtsprechung oder die Gesetzgebung besondere Geschäftschance für qualifizierte Berater. Unsere Genossenschaft hat die Aufgabe, solche Möglichkeiten zu finden und so aufzubereiten, dass möglichst viele Mitglieder diese Chancen erkennen und nutzen können.

In dieser Ausgabe beschreiben wir unserer Aktivitäten zu StaRUG:

    Dr. Hans Peter Schwintowski, Berlin – Gründe für ein "Frühwarnsystem"
    Berhard Stephan, Hamburg – das NOVIGANTO-FRÜHWARNSYSTEM als Marktlösung
    Gerhard Schuhmacher, Erlenbach am Main – Zielgruppe Pflegeeinrichtungen

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Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,

mit dieser Erstausgabe und den folgenden Infobriefen wird Ihre Genossenschaft anspruchsvolle Themen aus dem Heilwesenbereich vorstellen und für die Praxis aufbereiten. Die Inhalte werden von Mitgliedern gestaltet und bieten besondere Geschäftschancen.

  1. Dr. Hans Peter Schwintowski – Das Frühwarnsystem des § 1 StaRUG: Haftungsfalle oder Chance für Versicherungsvermttler?
  2. Karsten Lewe – Gratis-Webinar: Verschärfte persönliche Haftung für Geschäftsführer/-leiter
  3. Franz Hübsch – StaRUG als Teilmenge eines Qualitätsmanagementsystem für medizinische Einrichtungen

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Neue Risiken und Geschäftschancen für Verbände und Vereine

•    EUGH-Urteil zwingt zur Transparenz und eröffnet neue Strukturen
•    Genossenschaft rät zu aktivem Handeln

Meerbusch, November 2022. Der EUGH hat am 29. September 2022 -Aktenzeichen: C-633/20- entschieden, dass der Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung, der eine Vergütung erhält, zugleich auch Versicherungsvermittler ist und damit alle Verpflichtungen zu erfüllen hat, die einen Versicherungsvermittler betreffen.
Dieses Urteil ist für die Praxis von großer Bedeutung, weil es eine Vielzahl von Gruppenversicherungen in Deutschland gibt. Viele Verbände und Vereine haben solche Verträge zugunsten ihrer Mitglieder abgeschlossen. Ein Verband/Verein ist als Versicherungsnehmer, den der EUGH Gruppenspitze nennt, zugleich auch Versicherungsvermittler. Dies bedeutet, dass alle Versicherungsnehmer, die in Deutschland  Gruppenversicherungsverträgen zugunsten Dritter geschlossen haben, klären müssen, ob sie eine formelle  Zulassung als Versicherungsvermittler bei der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen müssen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.

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•    Die Genossenschaft HWNW bietet branchenunabhängige Lösung für Verbände und Vereine
•    Prof. Dr. Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin sieht erhebliche Haftungsrisiken
      für alle Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungen


Meerbusch, 17. November 2022. Die Heilwesennetzwerk RM eG hat gemeinsam mit Prof. Dr.
Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin für Verbände und Vereine einen
Leitfaden zum sachgerechten Umgang mit dem EUGH-Urteil vom 29. September 2022 -
Aktenzeichen: C-633/20- entwickelt. Das Urteil betrifft alle Versicherungsnehmer von
Gruppenversicherungen, die eine Vergütung erhalten“ und stellt fest, dass diese Gruppe zugleich
auch Versicherungsvermittler ist und damit alle Vermittler-Verpflichtungen zu erfüllen hat. Der
Leitfaden besteht aus drei Modulen: Nach einer umfassenden Prüfung des Status Quo erfolgt eine
Analyse verschiedener Handlungsalternativen mit anschließender rechtssicherer Umsetzung. Der
Leitfaden ist letztlich branchenunabhängig von allen betroffenen juristischen Personen
anwendbar.

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Leitfaden für „Gruppenspitzen“

Der EUGH macht in seinem Urteil C-633/20 vom 29. September strikte Vorgaben für Versicherungs-nehmer (sogenannte Gruppenspitzen) bei Gruppen-/Rahmenverträgen: Diese müssen dringend überprüfen, ob sie bei der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer eine formelle Zulassung als Versicherungsvermittler beantragen müssen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder und Schadenersatzansprüche.
Der von uns entwickelte Leitfaden gibt Gruppenspitzen Sicherheit: weiter

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